Die Statistikbögen der org. Nachbarschaftshilfen für 2011 sollten bis Ende Februar 2012 rückgesendet werden.
Die Pflegebegleiter-Initiative im Landkreis Biberach, getragen von Diakonie und Caritas, lädt auch Nachbarschaftshelferinnen am Mi, 25.1.2012 ein ins Martin-Luther-Gemeindehaus Biberach, Waldsee Str. 18, 14.00 Uhr. Thema: "Was ist Spezialisierte ambulante palliative Versorgung -SAPV im Landkreis Biberach?". Referentin ist Siglinde von Bank. Kein Teilnehmerbeitrag.
Regiotreffen am Don., den 2.2.2012, Hohentengen, Kath. Gemeindehaus St. Maria,14.00 bis 17.00, Thema: "„Wer immer nur gibt…gibt irgendwann auf“
Referentin: Dr. Beate Weingardt.
Regiotreffen am Don., den 9.2.2012, Schweinhausen, Kath. Gemeindehaus, 14.00 bis 17.00, Thema: „Wer immer nur gibt…gibt irgendwann auf“
Referentin: Dr. Beate Weingardt.
Mi., den 14.3.2011, Schweinhausen, Kath. Gemeindehaus,9.30 bis 15.30: Treffen der Einsatzleiterinnen.
Don, den 14. Juni, 9.00 bis 11.30 und weitere Termine donnerstags, Alfons-Auer Haus Biberach, Adolf-Kolping-Saal: Einführungskurs für neue Helferinnen und Interessierte, 38.00 €.
Pflegeleistungen durch die soziale Pflegeversicherung ab 1.1.2012 (Angaben ohne Gewähr)
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflege-WG), welches bereits zum 01.07.2008 in weiten Teilen in Kraft getreten ist, wurde beschlossen, dass sich einige Leistungen der Sozialen (Gesetzlichen) Pflegeversicherung erhöhen.
Am 01.01.2012 erfolgt die letzte Erhöhung, hier dargestellt.
Das Pflegegeld, welches für die selbst sichergestellte Pflege an die Pflegebedürftigen ausgezahlt wird, erhöht sich zum 01.01.2012 in der Pflegestufe I und Pflegestufe II um jeweils 10,00 Euro und in der Pflegestufe III um 15,00 Euro monatlich. Folgende monatliche Leistungsbeträge gelten ab Januar 2012:
Pflegestufe I: 235,00 Euro
Pflegestufe II: 440,00 Euro
Pflegestufe III: 700,00 Euro
Die Pflegesachleistung, die von Sozialstationen/Pflegedienste erbracht wird, umfasst ab 1.1. 2012:
Pflegestufe I: 450,00 Euro
Pflegestufe II: 1.100,00 Euro
Pflegestufe III: 1.550,00 Euro
Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe III - Härtefälle eingestuft sind, können einen monatlichen Sachleistungsanspruch in Höhe von 1.918,00 Euro erhalten. Dieser Leistungsbetrag galt bereits in den letzten Jahren und wird im Jahr 2012 nicht geändert.
Vollstationäre Pflegeleistungen:
Ist eine häusliche Pflege bei einem Pflegebedürftigen nicht sichergestellt, besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen. Hierfür leistet die Soziale Pflege-versicherung für Pflegebedürftige monatlich:
in Pflegestufe I: 1.023,00 Euro
in Pflegestufe II: 1.279,00 Euro
in Pflegestufe III: 1.550,00 Euro (bisher 1.510,00 Euro)
in Pflegestufe III - Härtefälle: 1.918,00 Euro (bisher 1.825,00 Euro).
Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege:
Sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege beträgt im Jahr 2012, sofern auf diese Leistungen ein Anspruch besteht, der jährliche maximale Leistungsanspruch 1.550,00 Euro. In den Jahren 2010 und 2011 lag der jährliche maximale Leistungsanspruch bei jeweils 1.510,00 Euro. Der ab dem Jahr 2012 geltende Leistungsbetrag von je 1.550,00 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege besteht für alle Pflegebedürftigen, die mindestens in die Pflegestufe I eingestuft sind. Eine Unterteilung der Leistungsbeträge entsprechend der einzelnen Pflegestufen erfolgt bei der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht.
Teilstationäre Pflege:
Die Leistungsbeträge für die teilstationäre Pflege – Tagespflege und Nachtpflege – werden ab Januar 2012 auf folgende Beträge angehoben:
Pflegestufe I: 450,00 Euro
Pflegesufe II: 1.100,00 Euro
Pflegestufe III: 1.550,00 Euro
Die Leistungen der teilstationären Pflege können mit den ambulanten Pflegeleistungen kombiniert werden. In diesem Fall steht dem Versicherten ein Gesamtleistungs-anspruch von 150 Prozent der geltenden Pflegesachleistungsbeträge zur Verfügung. Wird durch die teilstationäre Pflege ein Anteil von mehr als 50 Prozent der Pflegesach-leistung nicht ausgeschöpft, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungsbeträge für die häusliche Pflege.
Am 1. Januar 2012 ist dann die sogen. Familienpflegezeit in Kraft getreten. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, Pflege und Beruf über zwei Jahre besser zu vereinbaren. Sie sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
In der betrieblichen Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen Teil vom Lohn ein und zahlt diesen an das Bundesamt zurück.
Daneben gibt es schön länger einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit: kurzfristig können Angehörige für akute Pflegefälle sofort 10 Tage freinehmen, um z.B. ambulante Pflege zu organisieren. Zudem können sie sich bis zu 6 Monate von der Arbeit freistellen lassen.
(Info z.B. durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin; Servicetelefon: 01 80/1 90 70 50=3,9 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, max. 42 Cent/Min. aus den Mobilfunknetzen.)
Für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Demenzkranke, Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen) gibt es folgende Leistungen von der Pflegekasse: entweder 100.-/Monat oder 200.-/Monat (wenn bereits ein geringer grundpflegerischer und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf gegeben und die Beeinträchtigungen täglich zu einem Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf führen, der auch für mindestens ein halbes Jahr besteht).
Pflegebedürftige, die bisher bereits Anspruch auf die (alte) Leistung von 460.-/Jahr hatten, erhalten den Grundbetrag von 100.-/Monat automatisch ohne Antragstellung.
Für den erhöhten Betrag 200.-/Monat ist eine Antragstellung bei der Pflegekasse notwendig.
Die Leistungen werden jedoch nicht bar ausbezahlt, sondern stehen für die Abrechnung der Kosten zur Verfügung, also für die
Teilnahme an einer Betreuungsgruppe,
die Tages- oder Nachtpflege,
die Kurzzeitpflege,
die Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste
oder für die Bezahlung der Einsätze anerkannter Helferkreise (=die org. Nachbarschaftshilfen sind zum Teil nach § 45b/c SGB XI anerkannt).
In Anspruch genommene qualitätsgesicherte Betreuungs-leistungen müssen also von den Betroffenen/Angehörigen zunächst bezahlt werden. Anschließend können sie dann bei ihrer Pflegekasse die Rechnung einreichen und erhalten dann die Kosten erstattet, wenn die Dienste anerkannt und die Leistungen berechtigt sind.
Ob org. Nachbarschaftshilfen als sogen. niedrigschwellige Betreuungsangebote anerkannt sind, ist unterschiedlich und es muss evtl. ein Antrag durch den Träger der Gruppe beim jeweiligen Landratsamt gestellt werden.
Für eine Anerkennung ist u.a. notwendig: Absprache mit dem Träger, Konzept erstellen, Qualifizierungsnachweise, begleitende Fachkraft, jährlicher kurzer Bericht. Das Angebot muss regelmässig und verlässlich angeboten werden. Nochmals: Erst dann können Hilfebedürftige und /oder deren Angehörige die Rechnung der org. Nbhi einreichen und die Kosten von der Pflegekasse erstattet bekommen für die Leistungen im genannten Bereich.
Alternative: bei der jeweiligen Sozialstation nachfragen.